§ 56 Beginn des einstweiligen Ruhestands; Bekenntnis zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung
Stand: 01.04.2024
Wenn nicht im Einzelfall ausdrücklich ein späterer Zeitpunkt festgesetzt wird, beginnt der einstweilige Ruhestand mit dem Zeitpunkt, zu dem die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand der Beamtin oder dem Beamten bekannt gegeben wird, spätestens jedoch mit dem Ende des dritten Monats, der auf den Monat der Bekanntgabe folgt. Die Verfügung kann bis zum Beginn des Ruhestands zurückgenommen werden. Politische Beamtinnen und politische Beamte müssen sich auch während des einstweiligen Ruhestands durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 56 BBG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerwG, 06.07.2006 – 1 D 7.05Zitiert von 4
- OLG Rostock, 27.09.2012 – I Ws 133/12Zitiert von 4
- BGH, 23.05.1984 – 1 StR 148/84Zitiert von 16
- BVerwG, 09.10.2002 – 1 D 3.02Zitiert von 51
- OVG Berlin-Brandenburg, 21.02.2013 – OVG 81 D 2.10Geldbuße als angemessene Disziplinarmaßnahme bei Verstößen gegen Berichterstattungs- und Aktenvorlagepflichten Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 23
- OVG Niedersachsen, 03.06.2008 – 6 LD 2/06Zitiert von 6
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.04.2024 in Kraft
§ 56 eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 389)
BGBl. 2023 I Nr. 389
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